Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes des Abwasserzweckverbands Hirrlingen-Starzeltal für das Haushaltsjahr 2020
06.11.2020
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.9.1974 i.V.m. §§ 79 ff. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Hirrlingen-Starzeltal am 7.10.2020 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 377.400 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 377.400 €
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0 €
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 €
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 €
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 €
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe 1.3 und 1.6) von 0 €
2. im Finanzhaushalt mit folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 362.800 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 262.200 €
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 100.600 € 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0 €
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 89.000 €
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von - 89.000 €
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 11.600 €
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 €
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 11.600 €
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von - 11.600 €
2.11 Veranschlagter Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0 €
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 20.000 €
§ 5 Verbandsumlagen
Die Verbandsumlage wird festgesetzt:
1. im Ergebnishaushalt als Betriebskostenumlage 61,55 €/Einwohner in Höhe von insgesamt 252.460 € als Kapitaldienstumlage/Zinsanteil 4.000 € - davon Gemeinde Hirrlingen 2.720 € (68 %) Gemeinde Rangendingen 1.280 € (32 %) als Abschreibungsumlage 100.600 € - davon Gemeinde Hirrlingen 68.408 € (68 %) Gemeinde Rangendingen 32.192 € (32 %)
2. im Finanzhaushalt als Eigenvermögensumlage 0 € - davon Gemeinde Hirrlingen 0 € Gemeinde Rangendingen 0 €
Hirrlingen, 7.10.2020
gez. Christoph Wild
Verbandsvorsitzender
Das Landratsamt Tübingen - Kommunalamt - hat mit Erlass vom 20.10.2020 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2020 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 bestätigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die Haushaltssatzung liegt in der Zeit von Montag, 9.11., bis Dienstag, 17.11.2020 (je einschließlich), während der üblichen Geschäftszeiten bei der Verbandskämmerei auf dem Bürgermeisteramt Hirrlingen, Schlosshof 1, Herr Martin Bühler, öffentlich aus.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Hirrlingen, 27. Oktober 2020
gez. Christoph Wild
Verbandsvorsitzender