Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Gemeinde Hirrlingen ist bemüht, ihre Internetseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite www.hirrlingen.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Gemeinde Hirrlingen plant innerhalb der kommenden 2 Jahre eine grundlegende Überarbeitung der Webseite im Zuge eines Relaunchs. Noch bestehende Mängel sollen in diesem Zuge behoben werden.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG besteht hinsichtlich:

  • Dokumente, insbesondere auch solche im pdf Format

Beschreibung/Maßnahme: Da es sich um sehr viele Dateien handelt, die nur schrittweise angepasst werden können, wird die diesbezügliche Umsetzung der Barrierefreiheit leider noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Behebung der bestehenden Barrieren.

  • Keine Infos in Leichter Sprache

Beschreibung/Maßnahme: Die Erstellung der Informationen in leichter Sprache befindet sich in Arbeit.

  • Keine Infos in Gebärdensprache
  • Keine Responsiv-Technik
  • Keine optimierte Benutzerführung dynamischer Elemente
  • Keine optimale Struktur
  • Tabellen

Beschreibung/Maßnahme: Eine schrittweise Umsetzung zur barrierefreien Darstellung ist angestrebt.

  • Alternativtexte zu eingebundenen Fotos insbesondere auch zu Bannerbildern fehlen

Beschreibung/Maßnahme: Wo es die technischen Voraussetzungen zulassen wird dies
schrittweise umgesetzt und ist teilweise auch schon erfolgt.

  • Linkbeschreibungen fehlen

Beschreibung/Maßnahme: Wo es die technischen Voraussetzungen zulassen wird dies
schrittweise umgesetzt und ist teilweise auch schon erfolgt.

  • Schlechter Kontrast
  • Schriftgröße nicht abänderbar
  • Audiodateien ohne Alternativen. Alternativen sind für Audiodateien und stumme Videos nicht gegeben. Keine Audiodeskription und/oder Volltext Alternative.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Erklärung wurde auf Basis der Selbstbewertung erstellt.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Wenn Sie Kontakt zur Gemeinde aufnehmen möchten, finden Sie in unserem Rückmeldeformular Platz für Ihre Anmerkungen, Anregungen und Fragen zum Thema Barrierefreiheit.

Zum Rückmeldeformular
Insbesondere können Sie uns Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung mitteilen und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte einholen.
Bitte beachten Sie, dass mit dem Absenden des Formulars die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten an die Gemeinde Hirrlingen übermittelt und zur Beantwortung der Anfrage verwendet werden. Lesen Sie hierzu bitte auch unsere Datenschutzhinweise.

Sie können uns auch per Post oder telefonisch kontaktieren:

Herr Markus Braun

Telefon: 07478 9311-17

E-Mail: hauptamt(at)hirrlingen.de

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass dieser Internetauftritt den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an hauptamt(at)hirrlingen.de wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Gemeinde Hirrlingen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte
Simone Fischer
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle(at)bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.