Bürgerservice

Führerschein (ausländisch) - Umtausch beantragen

Sie haben einen ausländischen Führerschein und verlegen Ihren Wohnsitz längerfristig nach Deutschland? Sie wohnen wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen an mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland?
In diesem Fall ist Ihr ausländischer Führerschein noch sechs Monate gültig.
Nach Ablauf dieser sechs Monate müssen Sie Ihren Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen.

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Mitarbeiter
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Zuständige Stelle
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zuständige Stelle

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
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Voraussetzungen

ausländischer Führerschein

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Verfahrensablauf

Der EU-Führerschein wird über die Führerscheinstelle des Landratsamtes Tübingen ausgestellt.
Information hierfür erhalten Sie hier Informationen zum Umtausch eines ausländischen Führerscheins

Hinweis: Sie können den Antrag hierfür auch bei der Gemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Verwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.

Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • erste Meldebestätigung in Deutschland
  • ein biometrisches Passfoto
  • ausländischer Führerschein mit Übersetzung, wenn kein EU-/EWR-Führerschein
    Übersetzungen werden von anerkannten Automobilclubs erstellt.
  • bei einer EU-EWR-Fahrerlaubnis sowie bei einer Fahrerlaubnis, die in einem der in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staaten und Klassen erteilt worden ist, zusätzlich:
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen

Diese Zeugnisse oder Gutachten müssen Sie nur vorlegen, wenn zeitgleich mit dem Umtausch eine Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D (einschließlich Anhänger-und/oder Unterklassen) notwendig ist.

  • bei einer Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
    • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
    • Angabe der Fahrschule, da Sie außerdem die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen.
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Frist/Dauer

Umtausch bis spätestens sechs Monate nach Einreise

Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.

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Kosten/Leistung

Die Kosten für den Umtausch betragen bei:
Umschreibung ohne Probezeit EUR 37,50
Umschreibung mit Probezeit EUR 38,30

Kosten für die Bearbeitung bei der Gemeindeverwaltung EUR 5,10

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Rechtsbehelf

Widerspruch

Informationen, wie der Widerspruch einzulegen ist (Form und Frist), erhalten Sie von der für zuständigen Stelle (Führerscheinstelle am Wohnort)

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Sonstiges

Angehörige aus EU-/EWR-Staaten mit einem gültigen Führerschein benötigen auch mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland keinen deutschen Führerschein.

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet.
Die Befristung betrifft nur das Fü
hrerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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