Bürgerservice

Elektroschrott entsorgen

Elektrogeräteschrott besteht aus elektrischen und elektronischen Geräten.
Eine Abfuhr erfolgt nur auf Abruf, dabei werden max. 2m³ abgefahren.

ACHTUNG: Elektrogeräte enthalten umweltschädigende Stoffe und Wertstoffe. Sie dürfen nicht über die Restmülltonne entsorgt werden. Nur dann ist eine umweltgerechte Verwertung möglich.

Intakte und funktionstüchtige Elektrogeräte können auch kostenlos bei  Gebrauchtwarenbörsen oder im Internet angeboten werden.

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Zuständige Stelle
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zuständige Stelle

die Abfallbehörde

Abfallbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
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Voraussetzungen

keine

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Verfahrensablauf

Im Abfallkalender des Landkreises Tübingen finden Sie zur Abholung oder Anlieferung Ihres Eltrogeräteschrottes zwei Karten mit der Aufschrift "Elektronikgeräteschrott-Karte" zum Heraustrennen. Diese müssen ausgefüllt und an die Firma ALBA Neckar-Alb GmbH & Co.KG, Dußlingen verschickt werden.

Bei Abholung beträgt die Wartezeit 5 bis 6 Wochen. Die Benachrichtigung über den genauen Abholtermin erfolgt ca. 1 Woche schriftlich vor der Abholung.

Bei Selbstanlieferung können mit der Elektronikgeräteschrott-Karte bis zu 2 m³ Elektrogeräteschrott beim Entsorgungszentrum Dußlingen ohne zusätzliche Kosten angeliefert werden.

Kleine elektrische Geräte (Kantenlänge bis ca. 20 cm) wie Föhn, Rasierapparat oder Bügeleisen können sowohl zur Elektronikgeräteschrott-Abfuhr dazugelegt, als auch bei der Problemstoffsammelstelle abgegeben werden.

Tipp: Viele Händler nehmen bei Lieferung eines neuen Großgerätes das alte Gerät kostenlos mit.

Achtung: Energiesparlampen müssen Sie über die Sammelstelle für Elektrogeräte entsorgen, wenn Ihr Händler diese nicht zurücknimmt.

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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer

keine

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Kosten/Leistung

Die Rücknahme ist kostenfrei.

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Rechtsbehelf

Nähere Informationen zur Zulässigkeit von Rechtsbehelfen und zur Zuständigkeit für deren Einlegung können Sie dem jeweiligen Bescheid der zuständigen Stelle (Abfallrechtsbehörde der Stadt- und Landkreise) entnehmen.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen