Gemeindenachricht

Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025


Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025

Aktuell werden die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 an alle Haus- und Grundstückseigentümer versendet.

Grundsteuer 2025 - Was sich bei der Grundsteuer ändert

Der Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde.

Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im Landesgrundsteuergesetz) LGrStG umgesetzt.

Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert.

Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant.

Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.

Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren:

Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag.

In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.

1. Zuständigkeit Finanzamt

Der Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben.

Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

2. Zuständigkeit Gemeinde

Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.

Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen hat der Gemeinderat am 19.11.2024 die Hebesätze 2025 neu beschließen müssen.

Der Hebesatz wird mit dem der Messbetrag multipliziert.

3. Welche Wirkung hat der Hebesatz?

Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen.

Die Gemeinde Hirrlingen nimmt keine generelle Erhöhung vor

Jährlich nimmt die Gemeinde Hirrlingen rund 362.000 € durch die Grundsteuer A und B ein, wobei auf die Grundsteuer mit ca. 354.000 € der Hauptanteil entfällt. Die Grundsteuer A bringt bisher ca. 8.000 €.

An der Gesamtsumme wird sich mit den am 19. November 2024 vom Gemeinderat festgelegten Hebesätzen im Jahr 2025 nichts ändern. Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral umgesetzt werden.

Für die einzelnen Grundstückseigentümer werden sich aufgrund des neuen Landesgrundsteuergesetzes Veränderungen ergeben. So ist künftig nicht nur die Fläche entscheidend, sondern auch der Bodenwert, der jährlich vom Gutachterausschuss ermittelt wird.

Kurz gesagt: Wer ein großes Grundstück mit einem Einfamilienhaus in teurer Lage besitzt, zahlt künftig deutlich mehr. Günstiger kann es dort werden, wo sich die Grundsteuer auf mehrere Steuerpflichtige verteilt, etwa in Mehrfamilienhäusern und für Gewerbegrundstücke.

In Hirrlingen gelten ab dem Jahr 2025 folgende Hebesätze:

Grundsteuer A = 265 v. H. (bisher 320 v. H.)   

Grundsteuer B = 355 v. H. (bisher 320 v. H.)