Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer 2019
10.01.2019
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019
1. Steuerfestsetzung
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 wird aufgrund § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für diejenigen Steuerschuldner öffentlich festgesetzt, die für das Kalenderjahr 2019 die gleiche Grundsteuer wie für das Jahr 2018 zu entrichten haben.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten sind, gilt diese nicht. In diesen Fällen ergeht entsprechend dem Messbescheid des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Steuerbetrag, Fälligkeitstermin/e und Zahlungsweise bleiben unverändert, sie ergeben sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid.
Die Grundsteuer muss gemäß der Fälligkeitstermine des zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheids fristgerecht an die Gemeindekasse bezahlt werden. Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird die Grundsteuer zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen vom angegebenen Konto abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Hirrlingen, Schloßhof 1, 72145 Hirrlingen, erhoben werden.
4. Auskunft
Für weitere Auskünfte steht Herr Renner, Telefon 9311-13, zur Verfügung.
Hirrlingen, 10.01.2019
Wild, Bürgermeister