Gemeindenachricht

Parksituation im Gemeindegebiet


Beanstandet werden bei diesen Beschwerden u.a.
  • das Parken auf Gehwegen,
  • das Parken auf Grünstreifen/-flächen,
  • das Parken in Kreuzungsbereichen,
  • das Parken an Bushaltestellen,
  • das Parken vor und hinter dem Zufahrtsbereich von Bushaltestellen,
  • das Parken entgegen der Fahrtrichtung,
  • das beidseitige Parken,
  • sowie längeres Parken in der Ortsmitte entlang der Marktstraße.
Nach § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.
 

Unzulässig ist nach der StVO das Parken u.a.
  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • 15 m vor und hinter dem Zufahrtsbereich einer Bushaltestelle,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • der auf Gehwegen (auch teilweise).

Seit Juni 2008 gilt eine Parkzeitbeschränkung für die Parkflächen entlang der Marktstraße.


Die Parkzeit ist

  • von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und
  • am Samstag in der Zeit von 8 bis 14 Uhr

auf maximal 2 Stunden beschränkt.
 
Falsches Parken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die zur Anzeige gebracht und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
 
Zuständig für ein Bußgeldverfahren ist die untere Verwaltungsbehörde und das wäre die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Tübingen. Die Gemeinde Hirrlingen hat keine sachliche Zuständigkeit und ist nicht zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens berechtigt.
 
Die Verwaltung hat die Bitte der Beschwerdeführer, dass der ruhende Verkehr zukünftig häufiger überwacht wird, an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter geleitet. Es ist mit entsprechenden Kontrollen zu rechnen.
 
Unabhängig davon bittet die Verwaltung alle Verkehrsteilnehmer die Bestimmungen der StVO, sei es beim Parken oder auch im Hinblick auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu beachten und einzuhalten. Sie tragen damit zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bei.