Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern an Straßen oder Gehwegen
26.03.2018
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, ihre an öffentlichen Wegen und Straßen stehenden Gehölze so zurückzuschneiden, dass keine Äste oder Zweige in den Verkehrsraum hineinragen. Sie tragen so dazu bei, dass die Verkehrssicherheit durch ausreichende Sicht und genügend Platz zum Gehen oder Fahren gewährleistet bleibt.
Gleichzeitig werden Schadenersatzansprüche, die sich durch nicht beseitigte Behinderungen leicht ergeben können, vermieden.
Beim Zurückschneiden müssen folgende sogenannte Lichträume, der Raum über den Verkehrsflächen, nach oben stets frei bleiben:
Über der gesamten Fahrbahn 4,50 Meter, bei Gehwegen 2,30 Meter und Radwegen 2,50 Meter über die gesamte Wegbreite. Daneben ist an Fahrbahnrändern jeweils ein 0,50 Meter breiter Geländestreifen in einer Höhe von 4 Metern von hereinragenden Ästen oder Zweigen freizuhalten.
Auch für Feldwege gilt, dass Hecken, Sträucher oder Bäume von den Anliegern auszulichten sind und die notwendigen Lichträume freigehalten werden müssen.
Besonders zur Mäh- und Erntezeit ist ein ausreichendes Lichtraum-Profil an den Feldwegen dringend notwendig, damit die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ohne Behinderung fahren können.
Das aus Gründen der Verkehrssicherheit und Benutzbarkeit der Wege erforderliche Zurückschneiden von Gebüsch widerspricht nicht zwangsläufig den schützenden Bestimmungen des Naturschutzgesetztes, die für derlei Eingriffe eine Schonzeit im Zeitraum 01. März bis 30. September festlegen. Ein maßvolles Zurückschneiden ist nach dem Gesetz durchaus möglich, sofern darauf geachtet wird, freilebende Arten, insbesondere brütende Vögel nicht zu beeinträchtigen.
Das beim Gehölz-Rückschnitt auf privaten Grundstücken anfallende Schnittgut kann während der Öffnungszeiten zu dem Häckselplatz der Gemeinde Hirrlingen gebracht werden.
Achtung:
Von der Bakteriose „Feuerbrand“ befallenes Material darf nicht auf den Häckselplatz gebracht werden, um eine weitere Verbreitung dieser gefährlichen Pflanzenkrankheit zu verhindern. Infiziertes Schnittgut muss sofern möglich, an Ort und Stelle verbrannt werden. Alternativ kann es gut verpackt in die hierfür zur Verfügung gestellten Container auf der Restdeponie „Rahnsbachtal“ in Dußlingen, Tel. (07072)918850, gebracht werden. Geöffnet ist dort jeweils Montag bis Freitag, 7.00 bis 17.00 Uhr sowie an Samstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr.
Die Annahme infizierter Teile erfolgt unentgeltlich.
Sie dürfen jedoch nur in geschlossenen Behältern, z.B. Säcken, transportiert werden, um die Krankheit nicht noch zu verbreiten.