Informationen zur Grundsteuer 2023

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer 2023

Die Gemeinde Hirrlingen verzichtet bei den Grundstückseigentümern, bei denen keine Änderung in der Besteuerungsgrundlage eingetreten ist, aus Kostengründen auf die Zusendung von Grundsteuerjahresbescheiden.

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

1. Steuerfestsetzung

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 wird aufgrund § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für diejenigen Steuerschuldner öffentlich festgesetzt, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie für das Jahr 2022 zu entrichten haben.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten sind, gilt diese nicht. In diesen Fällen ergeht entsprechend dem Messbescheid des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Steuerbetrag, Fälligkeitstermin/-e und Zahlungsweise bleiben unverändert, sie ergeben sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid. 
Die Grundsteuer muss gemäß der Fälligkeitstermine des zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheids fristgerecht an die Gemeindekasse bezahlt werden. Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird die Grundsteuer zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen vom angegebenen Konto abgebucht.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Hirrlingen, Schloßhof 1, 72145 Hirrlingen, erhoben werden.

4. Auskunft

Für weitere Auskünfte steht Herr Renner, Telefon 9311-13, zur Verfügung.

Hirrlingen, 10.1.2023

König, Bürgermeister