Die Gemeindeverwaltung Hirrlingen geht entschlossen vor, um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen.
Vor allem die sogenannten „vulnerablen Gruppen“, wie ältere Menschen und Personen mit Vorerkrankungen sind dabei besonders im Blick.
Um die Arbeitsfähigkeit der Gemeindeverwaltung sicherstellen zu können und die Verbreitung des Corona-Virus möglichst zu verlangsamen, wurde das Rathaus ab Montag, 16.03.2020 bis auf Weiteres für den unangemeldeten Publikumsverkehr geschlossen.
Ab Montag, 11. Mai 2020 wird das Rathaus Hirrlingen wieder einen geregelten Grundbetrieb anbieten und für den Kundenverkehr öffnen.
Voraussetzung für den Zutritt blebt jedoch weiterhin ein vorab telefonisch vereinbarter Termin.
Beim persönlichen Besuch im Rathaus muss außerdem - entsprechend der geltenden Verfügung - eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Unabhängig davon bitten wir die Bevölkerung nach Möglichkeit weiterhin auf persönliche Kontakte zu den Beschäftigten im Rathaus zu verzichten. Weichen Sie stattdessen auf andere Kontaktmöglichkeiten aus. Hierzu zählen Postweg, E-Mail, Telefon oder Telefax. Besteht die Notwendigkeit zur Abgabe von Unterlagen nutzen Sie hierfür bitte unseren Briefkasten.
Das Land Baden-Württemberg hat durch den Erlass der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) ebenfalls auf die Gefahrenlage durch die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus reagiert.
Da sich die Situation schnell verändert, wird für aktuelle Entwicklungen auf die nachfolgenden Informationen auf unserer Homepage, insbesondere aber auf der Homepage des Landratsamts Tübingen und des Robert-Koch-Instituts verwiesen.
Bitte leisten Sie Ihren Beitrag dazu, diese außergewöhnliche Situation in unserem Land schnellstmöglich in den Griff zu bekommen und Infektionen zu verlangsamen, indem Sie soziale Kontakte einschränken und die getroffenen Maßnahmen im eigenen Interesse und zum Wohle unserer Gemeinschaft umsetzen.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Vor allem die sogenannten „vulnerablen Gruppen“, wie ältere Menschen und Personen mit Vorerkrankungen sind dabei besonders im Blick.
Um die Arbeitsfähigkeit der Gemeindeverwaltung sicherstellen zu können und die Verbreitung des Corona-Virus möglichst zu verlangsamen, wurde das Rathaus ab Montag, 16.03.2020 bis auf Weiteres für den unangemeldeten Publikumsverkehr geschlossen.
Ab Montag, 11. Mai 2020 wird das Rathaus Hirrlingen wieder einen geregelten Grundbetrieb anbieten und für den Kundenverkehr öffnen.
Voraussetzung für den Zutritt blebt jedoch weiterhin ein vorab telefonisch vereinbarter Termin.
Beim persönlichen Besuch im Rathaus muss außerdem - entsprechend der geltenden Verfügung - eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Unabhängig davon bitten wir die Bevölkerung nach Möglichkeit weiterhin auf persönliche Kontakte zu den Beschäftigten im Rathaus zu verzichten. Weichen Sie stattdessen auf andere Kontaktmöglichkeiten aus. Hierzu zählen Postweg, E-Mail, Telefon oder Telefax. Besteht die Notwendigkeit zur Abgabe von Unterlagen nutzen Sie hierfür bitte unseren Briefkasten.
Das Land Baden-Württemberg hat durch den Erlass der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) ebenfalls auf die Gefahrenlage durch die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus reagiert.
Da sich die Situation schnell verändert, wird für aktuelle Entwicklungen auf die nachfolgenden Informationen auf unserer Homepage, insbesondere aber auf der Homepage des Landratsamts Tübingen und des Robert-Koch-Instituts verwiesen.
Bitte leisten Sie Ihren Beitrag dazu, diese außergewöhnliche Situation in unserem Land schnellstmöglich in den Griff zu bekommen und Infektionen zu verlangsamen, indem Sie soziale Kontakte einschränken und die getroffenen Maßnahmen im eigenen Interesse und zum Wohle unserer Gemeinschaft umsetzen.
Wir danken für Ihr Verständnis.
alle anzeigen
19.11.2021
Kommunikationsbaustein - Apell an die Bürgerinnen und Bürger
12.03.2021
18.06.2020
Gemeinsame Pressemitteilung von
Weitere Lockerungen für den Breiten- und Leistungssport: Wettbewerbe und Wettkämpfe bei kontaktlosen Sportarten ab dem 11. Juni unter strengen Infektionsschutzregeln wieder möglich
Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann: „Ich freue mich sehr, dass wir vielen Breitensportlerinnen und Breitensportlern ein Stück mehr Normalität zurückgeben können
Gesundheitsminister Manne Lucha: „Grundsätzliche Hygieneregeln auch beim Sport unbedingt weiter einhalten“
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und das Ministerium für Soziales und Integration (Gesundheitsministerium) haben am 10. Juni eine geänderte Fassung ihrer gemeinsamen Corona-Verordnung Sportwettkämpfe notverkündet. Damit dürfen seit 11. Juni in Baden-Württemberg Wettbewerbe und Wettkämpfe im Breiten- und Leistungssport ohne Zuschauerinnen und Zuschauer wieder ausgetragen werden. Die neue Regelung gilt für alle kontaktlosen Sportarten, bei denen ein Abstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann - wie zum Beispiel Tennis, Golf, Reiten, Turnen, Schwimmen, viele Leichtathletikdisziplinen und Sportschießen. Teilnehmen dürfen bis zu 99 Sportler, Zuschauer sind weiterhin nicht zugelassen. Die Veranstalter vor Ort müssen die gängigen Infektionsschutzvorgaben einhalten und ein entsprechendes Hygieneschutzkonzept entwickelt haben, um es auf Verlangen vorzuzeigen. Um Infektionsketten gegebenenfalls nachvollziehen zu können, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu dokumentieren. Zudem ist eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Regeln vor Ort verantwortlich ist. Bisher hat die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe unter strengen Auflagen nur Ausnahmen für Profi- und Spitzensport zugelassen. Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann: „Mit diesem Schritt bieten wir allen kontaktlosen Sportarten eine neue Perspek-tive. Besonders freut es mich für die vielen Breitensportlerinnen und Breitensportler, die sich in den vergangenen Wochen so diszipliniert verhalten haben und die nun wieder den Spiel- und Wettkampfbetrieb aufnehmen können.“
Gesundheitsminister Manne Lucha: „Die Infektionslage im Land ermöglicht auch im Breiten- und Leistungssport weitere Lockerungen. Jetzt kommt es auf uns alle an, in der kommenden Zeit wachsam zu sein und die Hygieneregeln auch bei Sport-wettkämpfen konsequent einzuhalten. Nur so kann es uns gelingen, die Neuinfektionen weiterhin niedrig zu halten.“Die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe ist unter https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Notverkuendung+CoronaVO+Sportwettkaempfe abrufbar.
Ab Montag (15. Juni) wieder mehr Unterricht an den Schulen
Ministerin Dr. Susanne Eisenmann: „Die Schulen im Land sind gut auf die Ausweitung des Präsenzunterrichts nach den Pfingstferien vorbereitet.“
Nach den Pfingstferien startet für die Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Baden-Württemberg ein rollierendes System aus Fernlernen und Präsenzunterricht. Für die Schülerinnen und Schülern an den allgemein bildenden Schulen, die in diesem und im nächsten Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, sowie die Schüler der Prüfungsklassen der beruflichen Schulen, findet bereits seit dem 4. Mai der Schulbetrieb wieder statt. Die vierten Klassen der Grundschulen und der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bil-dungs- und Beratungszentren (SBBZ) sind seit dem 18. Mai wieder in der Schule.
An diesem Montag, 15. Juni, folgt nun der nächste Schritt: die ersten bis dritten Klassen der Grundschulen und Grundstufen der SBBZ werden ebenso wieder in den Präsenzunterricht einbezogen wie alle Klassenstufen an den Gymnasien, Realschulen, Haupt- und Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen und SBBZ. Um die Infektionsschutzvorgaben einhalten zu können, erfolgt der Unterricht in einem rollierenden System, also im Wechsel.
„Die Schulen im Land sind gut auf die Ausweitung des Präsenzunterrichts nach den Pfingstferien vorbereitet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben gemeinsam mit den Lehrkräften und den Schulträgern in den zurückliegenden Wochen viel geleistet, um einen reibungslosen Wiederaufnahme des Unterrichts und auch die Durchführung der Abschlussprüfungen zu ermöglichen. Dafür sind wir den Schulleitungen, Lehrkräften und Schulträgern sehr dankbar“ betont Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann und fügt an: „Wichtig war und ist uns, die Schulen kontinuierlich über alle Planungen zu informieren und ihnen angemessen Zeit zur Vorbereitung zu geben. Entsprechend haben wir die Schulen bereits frühzeitig über die Ausweitung des Schulbetriebs nach den Pfingstferien informiert.“ Dies geschah mit Schreiben vom 7. bzw. 12. Mai. Hilfreich seien auch die regelmäßigen Planungs- und Austauschgespräche mit den beteiligten Partnern, insbesondere mit den Lehrerverbänden und kommunalen Schulträgern, die das Ministerium in der Regel wöchentlich führe. „Auch dank der tatkräftigen Unterstützung der Schulaufsichtsbehörden konnten sich die Schulen gut auf das rollierende System vorbereiten. Wir haben die Staatlichen Schulämter und Regierungspräsidien im Vorfeld explizit darum gebeten, die Schulen bei der Planung und Organisation insbesondere im Hinblick auf den Lehrkräfteeinsatz, aber auch hinsichtlich der Abstimmungen mit den Schulträgern zu unterstützen“, erläutert die Ministerin.
Rund 80 Prozent der Lehrkräfte im Präsenzunterricht
Nach aktuellem Kenntnisstand stehen rund 80 Prozent der Lehrkräfte für den Einsatz im Präsenzunterricht zur Verfügung. Derzeit müssen die Lehrerinnen und Lehrer mit einem entsprechenden Formblatt gegenüber ihrer Schulleitung an-zeigen, wenn sie einer Risikogruppe angehören und nicht in Präsenz arbeiten können. „In der öffentlichen Diskussion geraten Lehrerinnen und Lehrer aber zunehmend unter Druck. Um sie vor allem vor pauschalen Vorwürfen zu schützen, halten wir es für richtig, dass sie künftig Atteste über Vorerkrankungen vorlegen. Das dient auch dazu, ihre Glaubwürdigkeit zu erhärten“, sagt Ministerin Eisenmann. Dieses Thema werde aktuell auch innerhalb der Kultusministerkon-ferenz (KMK) diskutiert.
Öffnung Kitas und Grundschulen und Ausblick aufs neue Schuljahr
Ab Ende Juni sollen in Baden-Württemberg die Grundschulen und die Kindertagesstätten wieder vollständig öffnen können. Grundlage für diese Entscheidung der Landesregierung sind die vorliegenden Erkenntnisse einer Studie, die die Landesregierung bei der Universitätskinderklinik Heidelberg in Auftrag gegeben hat. „Vor dem Hintergrund der sehr positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens und den wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass Kinder bei der Verbreitung des Corona-Virus eine untergeordnete Rolle spielen, können wir dem Wunsch vieler Eltern nach Betreuung in Kitas und Schulen nun endlich gerecht werden“, sagt die Kultusministerin. Die ersten Erkenntnisse der Studie zeigten, dass Kinder nicht nur seltener an Corona erkranken, sondern sich auch seltener mit dem Virus infizieren als Erwachsene. Dies bestätigt bisherige Ergebnisse von weiteren Studien zu diesem Thema, etwa den Corona-Studien aus Island, den Niederlanden oder der Schweiz. Somit könne ausgeschlossen werden, dass Kinder bis zehn Jahre besondere Treiber des Infektionsgeschehens seien.„Somit können wir in dieser Altersgruppe auf die Abstandsgebote verzichten, so dass ein Unterricht und eine Betreuung in einem Regelbetrieb möglich ist“, erklärt Eisenmann. Entscheidend werde jedoch sein, dass die jeweiligen Gruppen oder Klassen untereinander bleiben und sich nicht vermischen, auch nicht in den Pausen. Ein entsprechender Rahmen für die Kitaträger und Konzepte zur Umsetzung in den Schulen wie Verhaltensregeln, Hygienepläne oder Hinweise für das Fernlernen werden derzeit in Abstimmung mit den Partnern und den Gesundheitsbehörden erarbeitet und in Kürze an die Schulen sowie Kitas und Kitaträger kommuniziert. „Sehr wichtig ist uns bei diesen Planungen, dass alle Akteure in den Planungsprozess einbezogen werden. Wir haben deshalb vergangene Woche zwei Dialogrunden zur Öffnung der Kitas und der Grundschulen veranstaltet“, so die Ministerin.Für die Zeit nach den Sommerferien arbeite das Ministerium, auch in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern innerhalb der KMK an entsprechenden Konzepten. „Wir haben gute Erfahrungen mit dem Lernen auf Distanz gesammelt, aber ein gemeinsames Lernen vor Ort ist unverzichtbar. Unser Ziel ist deshalb, nach den Sommerferien allen Schülerinnen und Schülern so viel Präsenzunterricht wie möglich in einem Regelbetrieb anbieten zu können“, erklärt Eisenmann und ergänzt: „Da das Schuljahr in Baden-Württemberg erst in drei Monaten beginnt, beobachten wir die Entwicklung des Infektionsgeschehens bis dahin natürlich sehr genau und bereiten uns entsprechend auf verschiedene Szenarien vor, um die jeweils notwendigen Rahmenbedingungen sicherzustellen.“
14.05.2020
Entsprechend der bisherigen Verlautbarungen durch das Kultusministerium sollen ab Montag, 18.05.2020 nicht nur Kinder mit Teilnahmeberechtigung an der Notfallbetreuung in die Kindertageseinrichtungen kommen dürfen, sondern ein sogenannter "reduzierter Regelbetrieb" mit bis zu 50% aller angemeldeten Kinder umgesetzt werden. Wie die Umsetzung in der Praxis erfolgen soll, ist aber nach wie vor nicht bekannt.
Gemeinsame Pressemitteilung zur schrittweisen Öffnung von Kitas und Kindertagespflege
Das Kultusministerium hat in dieser Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die geplante Ausweitung nicht von heute auf morgen umgesetzt werden kann und die Träger der Einrichtungen Vorlauf für ihre Planungen und die Organisation benötigen. Wie die zeitliche Umsetzung in der jeweiligen Einrichtung vor Ort erfolgt, hängt maßgeblich von der jeweiligen räumlichen und personellen Situation vor Ort ab.
Nachdem den Trägern bisher keine genauen Informationen vorliegen, wie die neuen Vorschriften genau aussehen werden und wie diese dann umgesetzt werden sollen, können bisher keine Vorbereitungen getroffen werden.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir unter diesen Voraussetzungen mangels vorliegender Informationen keine Umsetzung sofort am 18.05.2020 anbieten können.
Nach Bekanntwerden der neuen Vorschriften werden in Abstimmung mit den beiden örtlichen Kindertageseinrichtungen Konzepte für die weitere Vorgehensweise, die Gestaltung des neuen Betreuungsangebots und den Starttermin entwickelt und an die Eltern bekannt gegeben.
Bis dahin bitten wir weiterhin um Geduld!
08.05.2020
Ein Ergebnis der Beratung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April 2020 war die Öffnung der Spielplätze. Mit der 7. Änderungsverordnung zur CoronaVO wurde das grundsätzliche Nutzungsverbot für Spielplätze in Baden-Württemberg ab 06.05.2020 aufgehoben.
Die Aufhebung tritt für die Spielplätze in Hirrlingen ab dem 08.05.2020 in Kraft und zwar entsprechend der gemeinsamen Empfehlung des Sozialministeriums, des Gemeindetags sowie des Städtetags zur Öffnung von öffentlichen Spielplätzen unter folgenden Auflagen bzw. Verhaltensregeln:
Bitte beachten: die Lockerung gilt nur für Spielplätze, für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ist die Nutzung weiterhin untersagt.
Eine Nutzung des Minispielfeldes an der Bietenhauser Straße ist deshalb weiterhin nicht möglich.
Wir bitten um Verständnis.
07.05.2020
Bund und Länder haben am 06.05.2020 weitere Öffnungen des öffentlichen Lebens beschlossen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Bundesländern.
zu den Ergebnissen der Bund-Länder-Verständigung vom 06.05.2020
zu den Ankündigungen für die schrittweise Lockerung der Landesregierung Baden-Württemberg
Die Umsetzung wird durch entsprechende Regelungen der Landesregierung Baden-Württemberg erfolgen. Sobald Näheres bekannt ist, wird an dieser Stelle aktuell über die Entwicklungen informiert.
05.05.2020
Die Landesregierung hat mit einer Rechtsverordnung vom 16.03.2020 Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen und mehrfach angepasst. Den aktuellen Stand können Sie den nachfolgenden Ausführungen entnehmen.
Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) wurde durch dei 7. Verordnung der Landesregierung zur Änerung der Corona-Verordnung am 02. Mai 2020 erneut geändert. Die neuen Regelungen mit vorsichtigen Lockerungen gelten bezüglich Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie bezüglich Hygienevorgaben für geöffnete Einrichtungen sowie Ermächtigung darüber hinaus gehender Vorgaben für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker ab 03.05.2020, im Übrigen ab 04.05.2020.
Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und welche Bestimmungen weiter bestehen bleiben sowie die genauen Regelungen im vollen Wortlaut und in der jeweils gültigen Fassung finden Sie hier
CoronaVO vom 17.03.2020 (gültig ab 18.03.2020)
1. Änderung der CoronaVO vom 20.03.2020
2. Änderung der Corona VO vom 22.03.2020
3. Änderung der CoronaVO vom 28.03.2020 (gültig ab 29.03.2020)
4. Änderung der CoronaVO vom 09.04.2020 (gültig ab 10.04.2020)
5. Änderung der CoronaVO vom 17.04.2020 (gültig ab 20.04.2020)
6. Änderung der CoronaVO vom 23.04.2020 (gültig ab 27.04.2020 bzw. 04.05.2020)
7. Änderung der CoronaVO vom 02.05.2020 (gültig ab 03.05.2020 bzw. 04.05.2020)
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung: welche Geschäfte dürfen geöffnet bleiben, welche Geschäfte müssen schließen
(Stand: 03.05.2020)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov2) in Einzelhandelsbetrieben (Corona-Verordnung Einzelhandel – CoronaVO Einzelhandel)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben (Corona-Verordnung Friseurbetriebe – CoronaVO Friseurbetriebe)
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov-2) in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen (Corona-Verordnung Fußpflege – CoronaVO Fußpflege)
Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 71 SGB XI zum Schutz vor Infektionen mit Sars-CoV-2
Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung WfMB – CoronaVO WfMB)
Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport – CoronaVO Spitzensport)
Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ)
Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs
Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen
Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen
05.05.2020
Ein Ergebnis der Beratung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April 2020 ist die Öffnung der Spielplätze. Mit der 7. Änderungsverordnung zur CoronaVO wurde das grundsätzliche Nutzungsverbot für Spielplätze in Baden-Württemberg aufgehoben.
Diese Aufhebung wirkt frühestens ab dem 6. Mai und soll entsprechend der gemeinsamen Empfehlung des Sozialministeriums, des Gemeindetags sowie des Städtetags zur Öffnung von öffentlichen Spielplätzen unter folgenden Auflagen bzw. Verhaltensregeln erfolgen:
05.05.2020
Rathaus Hirrlingen öffnet am Montag, 11. Mai 2020 wieder für den Kundenverkehr
Zutritt weiterhin nur mit vorher vereinbartem Termin möglich !
Seit dem 16. März 2020 hat das Rathaus Hirrlingen für den unangemeldeten Publikumsverkehr geschlossen. Mit dieser Maßnahme wurde ein Beitrag dazu geleistet, die Verbreitung des Corona-Virus möglichst zu verlangsamen.
Ab Montag, 11. Mai 2020 wird das Rathaus Hirrlingen wieder einen geregelten Grundbetrieb anbieten und für den Kundenverkehr öffnen.
Voraussetzung für den Zutritt blebt jedoch weiterhin ein vorab telefonisch vereinbarter Termin.
Die Kundinnen und Kunden müssen außerdem - entsprechend der geltenden Verfügung - bei ihrem Besuch im Rathaus eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine zertifizierte MNS- oder FFP-Maske oder alternativ eine sog. Alltagsmaske) tragen. Bitte bringen Sie zur Reduzierung der Infektionsgefahr nach Möglichkeit ein eigenes Schreibgerät (Kugelschreiber) mit.
Im Gebäude ist mit den entsprechenden Maßnahmen für die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gesorgt.
Es wird im Sinne der weiterhin verlangten Kontaktreduzierungen darum gebeten, Anliegen, für die nicht zwingend ein persönlicher Termin erforderlich ist, nach Möglichkeit telefonisch oder schriftlich - gern auch per Mail - zu erledigen.
Christoph Wild
Bürgermeister
05.05.2020
Für standesamtliche Eheschließungen, die bis 15.06.2020 terminiert oder noch geplant sind, bieten wir den Eheschließenden eine Terminverschiebung an. Sollte an den bisher geplanten Terminen festgehalten werden, gelten derzeit folgende Regelungen:
Diese Regelungen haben derzeit Gültigkeit bis zum 15.06.2020 (Außerkrafttreten der CoronaVO) oder bei entsprechender Änderung bis zu dem dann festgelegten Zeitpunkt.
05.05.2020
Für Erd- und Urnenbestattungen gelten entsprechend der CoronaVO und der Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen ab dem 04.05.2020 bis auf weiteres folgende Regelungen:
Bis auf Weiteres gelten daher weiterhin die bisherigen Regelungen:
Diese Regelungen haben derzeit Gültigkeit bis zum 15.06.2020 (Außerkrafttreten der CoronaVO und der Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen) oder bei entsprechender Änderung bis zu dem dann festgelegten Zeitpunkt.
04.05.2020
Im Zusammenhang mit der Schließung der Kindertageseinrichtungen stellt sich für die Eltern selbstverständlich die Frage zum Umgang mit Kindergartengebühren. Auch den Trägern fehlen hierzu nach wie vor noch verbindliche Empfehlungen.
In Abstimmung mit den übrigen Kreisgemeinden und den freien Trägern wurde unabhängig von bestehenden Regelungen in den Kindergartenordnungen vorläufig folgender Kompromiss vereinbart:
04.05.2020
Seit Dienstag, 17. März 2020 sind alle Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in Baden-Württemberg geschlossen um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verzögern. Dies betrifft auch die Gemeinde Hirrlingen.
Update vom 04.05.2020
Im Rahmen des Bund-Länder-Beschlussesvom 15.04.2020 wurde vereinbart, dass die Notbetreuung fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet wird. Vorrangiges Ziel ist weiterhin, dass Kinder daheim betreut werden.
Das Land Baden-Württemberg hat am 23.04.2020 die rechtlichen Grundlagen für die Erweiterung der Notfallbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen geschaffen.
Auf dieser Grundlage organisiert die Gemeinde Hirrlingen nun die erweiterte Notbetreuung. Trotz der Ausweitung der Betreuung handelt es sich auch weiterhin aus Gründen des Infektionsschutzes nur um eine Notfallbetreuung. Der reguläre Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Schulen ist in weiten Teilen weiterhin untersagt. Das erweiterte Angebot, das bis zum 15.06.2020 gilt, wird auch künftig nur für einen begrenzten Personenkreis ermöglicht werden können.
Die erweiterte Notbetreuung nach der Corona-Verordnung wird in den Kindertageseinrichtungen und der Schule seit Montag, 04. Mai 2020, durchgeführt.
Da die Anforderungen des Landes in Bezug auf Gruppengrößen, Abstands- und Hygieneregelungen in den Räumlichkeiten umfassend und detailliert sind, wurden die zulässigen Gruppengrößen deutlich reduziert. Dabei stehen eindeutig die Gesundheit der Kinder sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vordergrund.
Da die Anzahl der eingehenden Anträge schwer einzuschätzen ist, kann im Fall des Überschreitens der Nachfrage gegenüber dem Angebot eine sachlich fundierte Ermittlung der Rangfolge mit größerem Abstimmungsbedarf mit den betroffenen Einrichtungen und Eltern erforderlich werden.
Wer die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen muss, kann dies über das nachfolgend bereitgestellte Formular beantragen.
Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Erziehungsberechtigte – im Fall von Alleinerziehenden der/die Alleinerziehende
Bitte beachten, dass der Personenkreis mit einer präsenzpflichtigen beruflichen Tätigkeit nachrangig anspruchsberechtigt ist, sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen. Dann sind vorrangig Kinder aufzunehmen,
Kinder sind von der Notbetreuung ausgeschlossen, wenn
01.05.2020
Bundeskanzlerin Merkel hat mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder über die Herausforderungen der Corona-Pandemie beraten. Bund und Länder verständigten sich auf weitere Lockerungen: Gottesdienste sollen möglich sein und Spielplätze wieder öffnen. Eine weitere Schaltkonferenz ist für den 6. Mai geplant.
Link zu den Ergebnissen der Bund-Länder-Verständigung vom 30.04.2020
Quelle: Bundesregierung
Die Umsetzung wird durch entsprechende Regelungen der Landesregierung Baden-Württemberg erfolgen. Sobald Näheres bekannt ist, wird an dieser Stelle aktuell über die Entwicklungen informiert.
21.04.2020
Die Landesregierung hat am 21.04.2020 beschlossen, dass es ab dem 27.04.2020 Pflicht ist, beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr eine Maske zu tragen.
15.04.2020
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 15. April 2020 über das weitere Vogehen zur Eindämmung des Corona-Virus verständigt.
Link zu den Ergebnissen der Bund-Länder-Verständigung vom 15.04.2020
Die Umsetzung wird durch entsprechende Regelungen der Landesregierung Baden-Württemberg erfolgen. Sobald Näheres bekannt ist, wird an dieser Stelle aktuell über die Entwicklungen informiert.
27.03.2020
Die Coronakrise erschüttert die ganze Welt und betrifft uns alle.
In dieser schwierigen Zeit ist vor allem ein gutes Miteinander und Solidarität untereinander wichtig.
Ab sofort möchten wir daher unserer Bevölkerung über eine Online-Plattform die Möglichkeit bieten, Hilfe zu suchen und Hilfe anzubieten. Bitte unterstützen Sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe auch Mitbüger*innen, die mit der Nutzung elektronischer Medien nicht vertraut sind.
zur Hilfe-Plattform geht es hier
Sie können Ihre Anfrage/Ihr Angebot auch unabhängig von der Online-Plattform telefonisch an die nachfolgenden Einrichtungen und Personen richten.
26.03.2020
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich die Hinweise zur Corona-Virus-Thematik auf den Seiten 2 – 6 aktuell gültig sind. Die Hinweise auf S. 7 und 8 wurden aufgrund eines redaktionellen Versehens des Verlags nochmals abgedruckt.
26.03.2020
Seit Mittwoch Abend (25.03.2020) kann nun die Corona-Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen (bis zu 50 Beschäftigte) beantragt werden. Dies geschieht in drei Schritten:
Bitte beachten Sie, dass die Server gerade am Anfang überlastet sein können und es daher zu Problemen kommen kann.
Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich direkt an die zuständigen Kammern:
IHK Reutlingen: 07121 2010
Handwerkskammer Reutlingen: 07121 2412-555
24.03.2020
Die baden-württembergische Landesregierung hat zur Abmilderung der Effekte des Coronavirus auf die Wirtschaft ein branchenübergreifendes Soforthilfeprogramm aufgesetzt. Über das Wochenende liefen die Drähte zwischen Wirtschaftsministerium, den Wirtschaftskammern und der L-Bank heiß und der Notfallfonds für kleine Betriebe, Soloselbstständige und Freiberufler "Soforthilfe Corona" ist auf den Weg gebracht.
Ab Mittwochabend (25. März 2020) können Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Anträge stellen.
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, gewerbliche Unternehmen und Sozialunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ebenso wie Angehörige der Freien Berufe oder Künstler, die unmittelbar durch die Corona-Krise wirtschaftlich geschädigt sind.
Die Soforthilfe besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss und ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. Er beträgt für drei Monate insgesamt bis zu:
Das Beantragungsverfahren läuft in zwei einfachen Schritten ab:
Nähere Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg finden Sie hier
24.03.2020
Die Auswirkungen des Coronavirus bedrohen nicht nur die persönliche Gesundheit, sondern auch die wirtschaftliche Existenz vieler Personen und Unternehmen. Um steuerliche Erleichterungen schnell, unkompliziert und unbürokratisch gewähren zu können, finden Sie hier ein vereinfachtes Antragsformular für Stundungen bzw. Anpassungen der Vorauszahlungen.
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.
22.03.2020
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 22. März 2020 einen Beschluss zur Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte gefasst.
Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.
Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:
Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.
Quelle: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1733248
21.03.2020
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit der "Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)" ein Verweilen auf öffentlichen Plätzen und im öffentlichen Straßenraum für Gruppen von mehr als drei Personen untersagt.
Darüber hinaus sind auch Versammlungen, öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen verboten.
Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot zulassen.
Bitte beachten:
Die vorstehenden Regelungen wurden durch die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO) inzwischen wieder geändert. Bitte beachten Sie daher die jeweils aktuellen Hinweise zur aktellen CoronaVO.
18.03.2020
Die bei Geburtstagen und Ehejubiläen üblichen Besuche unseres Bürgermeisters oder seiner Stellvertreter wurden bis auf weiteres ausgesetzt, um eine mögliche Gefährdung für die besonders betroffenen Personengruppen zu reduzieren.
Wir bitten hierfür um Verständnis.
16.03.2020
In der Gemeinde Hirrlingen sind inzwischen die ersten Fälle des Corona-Virus nachgewiesen bzw. die häusliche Isolierung für Kontaktpersonen angeordnet worden.
Die Gemeinde Hirrlingen möchte mit verschiedenen Maßnahmen zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung beitragen und sowohl Bürger als auch Beschäftigte vor einer möglichen Ansteckung schützen. Um die Handlungsfähigkeit der Gemeindeverwaltung sicherstellen zu können, wird das Rathaus ab Montag, 16.03.2020 bis auf Weiteres für den unangemeldeten Publikumsverkehr geschlossen.
Wir bitten die Bevölkerung um Unterstützung und bitten deshalb auf persönliche Kontakte zu den Beschäftigten im Rathaus ab sofort zu verzichten. Weichen Sie stattdessen auf andere Kontaktmöglichkeiten aus und bringen Ihr Anliegen nach Möglichkeit schriftlich, per E-Mail, Telefon oder Telefax vor. Besteht die Notwendigkeit zur Abgabe von Unterlagen nutzen Sie hierfür bitte unseren Briefkasten.
Sollte ein persönlicher Kontakt zu den Rathausmitarbeitern unumgänglich sein, werden die Beschäftigten nach entsprechender Prüfung des Sachverhalts telefonisch einen Besprechuntgstermin mit Ihnen vereinbaren. Diese Möglichkeit gilt bis auf Weitere nur für dringende Angelegenheiten.
Bitte überlegen Sie daher sorgfältig, ob eine Terminvereinbarung zum jetzigen Zeitpunkt dringend nötig ist. Sofern Sie kein dringendes, unaufschiebbares Anliegen haben, bitten wir Behördengänge zu verschieben oder andere Kommunikationsmittel zu nutzen.
Bei der Wahrnehmung von Terminen im Rathaus bitten wir folgendes zu beachten:
Bitte leisten Sie Ihren Beitrag dazu, diese außergewöhnliche Situation in unserem Land schnellstmöglich in den Griff zu bekommen und Infektionen zu verlangsamen.
Ihre Gemeindeverwaltung
14.03.2020
Auf Grund der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ist es erforderlich, öffentliche Begegnungen in größeren Gruppen vorübergehend zu reduzieren. Entsprechende Regelungen sieht auch die seit 17.03.2020 gültige Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vor.
Die Gemeindeverwaltung hat daher zusätzlich zu den Kindergärten und Schulen bis auf weiteres auch die Bücherei, den Jugendraum, das Bürgerhaus, die Eichenberghalle und das Lehrschwimmbecken für alle Nutzer geschlossen.
Seit 18.03.2020 sind in Folge der geänderten CoronaVO auch folgende Einrichtungen geschlossen: öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten und öffentliche Spiel- und Bolzplätze. Auch eine Nutzung des Minispielfeldes an der Bietenhauser Straße ist somit ab sofort untersagt.
Wir bitten um Verständnis.
28.02.2020
Das neuartige Corona-Virus ist in aller Munde und sorgt für Unsicherheiten und Fragen. Auf der Internetseite des Landkreises Tübingen informiert das Landratsamt Tübingen über aktuelle Entwicklungen, gibt Verhaltenstipps und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Weitere Informationen und Verhaltenstipps erhalten Sie in der folgenden Pressemitteilung.
Zugang zum Rathaus ab 01. Januar 2022 nur mit 3G und Terminvereinbarung
Aufruf Corona-Lage
19.11.2021
Kommunikationsbaustein - Apell an die Bürgerinnen und Bürger
COVID-19-Schnelltestungen in Hirrlingen
12.03.2021
Aktuelle Informationen zum Corona-Virus, Pressemitteilung von Ministerium, weitere Lockerungen
18.06.2020
Gemeinsame Pressemitteilung von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Ministerium für Soziales und Integration
Weitere Lockerungen für den Breiten- und Leistungssport: Wettbewerbe und Wettkämpfe bei kontaktlosen Sportarten ab dem 11. Juni unter strengen Infektionsschutzregeln wieder möglich
Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann: „Ich freue mich sehr, dass wir vielen Breitensportlerinnen und Breitensportlern ein Stück mehr Normalität zurückgeben können
Gesundheitsminister Manne Lucha: „Grundsätzliche Hygieneregeln auch beim Sport unbedingt weiter einhalten“
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und das Ministerium für Soziales und Integration (Gesundheitsministerium) haben am 10. Juni eine geänderte Fassung ihrer gemeinsamen Corona-Verordnung Sportwettkämpfe notverkündet. Damit dürfen seit 11. Juni in Baden-Württemberg Wettbewerbe und Wettkämpfe im Breiten- und Leistungssport ohne Zuschauerinnen und Zuschauer wieder ausgetragen werden. Die neue Regelung gilt für alle kontaktlosen Sportarten, bei denen ein Abstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann - wie zum Beispiel Tennis, Golf, Reiten, Turnen, Schwimmen, viele Leichtathletikdisziplinen und Sportschießen. Teilnehmen dürfen bis zu 99 Sportler, Zuschauer sind weiterhin nicht zugelassen. Die Veranstalter vor Ort müssen die gängigen Infektionsschutzvorgaben einhalten und ein entsprechendes Hygieneschutzkonzept entwickelt haben, um es auf Verlangen vorzuzeigen. Um Infektionsketten gegebenenfalls nachvollziehen zu können, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu dokumentieren. Zudem ist eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Regeln vor Ort verantwortlich ist. Bisher hat die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe unter strengen Auflagen nur Ausnahmen für Profi- und Spitzensport zugelassen. Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann: „Mit diesem Schritt bieten wir allen kontaktlosen Sportarten eine neue Perspek-tive. Besonders freut es mich für die vielen Breitensportlerinnen und Breitensportler, die sich in den vergangenen Wochen so diszipliniert verhalten haben und die nun wieder den Spiel- und Wettkampfbetrieb aufnehmen können.“
Gesundheitsminister Manne Lucha: „Die Infektionslage im Land ermöglicht auch im Breiten- und Leistungssport weitere Lockerungen. Jetzt kommt es auf uns alle an, in der kommenden Zeit wachsam zu sein und die Hygieneregeln auch bei Sport-wettkämpfen konsequent einzuhalten. Nur so kann es uns gelingen, die Neuinfektionen weiterhin niedrig zu halten.“Die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe ist unter https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Notverkuendung+CoronaVO+Sportwettkaempfe abrufbar.
Ab Montag (15. Juni) wieder mehr Unterricht an den Schulen
Ministerin Dr. Susanne Eisenmann: „Die Schulen im Land sind gut auf die Ausweitung des Präsenzunterrichts nach den Pfingstferien vorbereitet.“
Nach den Pfingstferien startet für die Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Baden-Württemberg ein rollierendes System aus Fernlernen und Präsenzunterricht. Für die Schülerinnen und Schülern an den allgemein bildenden Schulen, die in diesem und im nächsten Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, sowie die Schüler der Prüfungsklassen der beruflichen Schulen, findet bereits seit dem 4. Mai der Schulbetrieb wieder statt. Die vierten Klassen der Grundschulen und der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bil-dungs- und Beratungszentren (SBBZ) sind seit dem 18. Mai wieder in der Schule.
An diesem Montag, 15. Juni, folgt nun der nächste Schritt: die ersten bis dritten Klassen der Grundschulen und Grundstufen der SBBZ werden ebenso wieder in den Präsenzunterricht einbezogen wie alle Klassenstufen an den Gymnasien, Realschulen, Haupt- und Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen und SBBZ. Um die Infektionsschutzvorgaben einhalten zu können, erfolgt der Unterricht in einem rollierenden System, also im Wechsel.
„Die Schulen im Land sind gut auf die Ausweitung des Präsenzunterrichts nach den Pfingstferien vorbereitet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben gemeinsam mit den Lehrkräften und den Schulträgern in den zurückliegenden Wochen viel geleistet, um einen reibungslosen Wiederaufnahme des Unterrichts und auch die Durchführung der Abschlussprüfungen zu ermöglichen. Dafür sind wir den Schulleitungen, Lehrkräften und Schulträgern sehr dankbar“ betont Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann und fügt an: „Wichtig war und ist uns, die Schulen kontinuierlich über alle Planungen zu informieren und ihnen angemessen Zeit zur Vorbereitung zu geben. Entsprechend haben wir die Schulen bereits frühzeitig über die Ausweitung des Schulbetriebs nach den Pfingstferien informiert.“ Dies geschah mit Schreiben vom 7. bzw. 12. Mai. Hilfreich seien auch die regelmäßigen Planungs- und Austauschgespräche mit den beteiligten Partnern, insbesondere mit den Lehrerverbänden und kommunalen Schulträgern, die das Ministerium in der Regel wöchentlich führe. „Auch dank der tatkräftigen Unterstützung der Schulaufsichtsbehörden konnten sich die Schulen gut auf das rollierende System vorbereiten. Wir haben die Staatlichen Schulämter und Regierungspräsidien im Vorfeld explizit darum gebeten, die Schulen bei der Planung und Organisation insbesondere im Hinblick auf den Lehrkräfteeinsatz, aber auch hinsichtlich der Abstimmungen mit den Schulträgern zu unterstützen“, erläutert die Ministerin.
Rund 80 Prozent der Lehrkräfte im Präsenzunterricht
Nach aktuellem Kenntnisstand stehen rund 80 Prozent der Lehrkräfte für den Einsatz im Präsenzunterricht zur Verfügung. Derzeit müssen die Lehrerinnen und Lehrer mit einem entsprechenden Formblatt gegenüber ihrer Schulleitung an-zeigen, wenn sie einer Risikogruppe angehören und nicht in Präsenz arbeiten können. „In der öffentlichen Diskussion geraten Lehrerinnen und Lehrer aber zunehmend unter Druck. Um sie vor allem vor pauschalen Vorwürfen zu schützen, halten wir es für richtig, dass sie künftig Atteste über Vorerkrankungen vorlegen. Das dient auch dazu, ihre Glaubwürdigkeit zu erhärten“, sagt Ministerin Eisenmann. Dieses Thema werde aktuell auch innerhalb der Kultusministerkon-ferenz (KMK) diskutiert.
Öffnung Kitas und Grundschulen und Ausblick aufs neue Schuljahr
Ab Ende Juni sollen in Baden-Württemberg die Grundschulen und die Kindertagesstätten wieder vollständig öffnen können. Grundlage für diese Entscheidung der Landesregierung sind die vorliegenden Erkenntnisse einer Studie, die die Landesregierung bei der Universitätskinderklinik Heidelberg in Auftrag gegeben hat. „Vor dem Hintergrund der sehr positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens und den wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass Kinder bei der Verbreitung des Corona-Virus eine untergeordnete Rolle spielen, können wir dem Wunsch vieler Eltern nach Betreuung in Kitas und Schulen nun endlich gerecht werden“, sagt die Kultusministerin. Die ersten Erkenntnisse der Studie zeigten, dass Kinder nicht nur seltener an Corona erkranken, sondern sich auch seltener mit dem Virus infizieren als Erwachsene. Dies bestätigt bisherige Ergebnisse von weiteren Studien zu diesem Thema, etwa den Corona-Studien aus Island, den Niederlanden oder der Schweiz. Somit könne ausgeschlossen werden, dass Kinder bis zehn Jahre besondere Treiber des Infektionsgeschehens seien.„Somit können wir in dieser Altersgruppe auf die Abstandsgebote verzichten, so dass ein Unterricht und eine Betreuung in einem Regelbetrieb möglich ist“, erklärt Eisenmann. Entscheidend werde jedoch sein, dass die jeweiligen Gruppen oder Klassen untereinander bleiben und sich nicht vermischen, auch nicht in den Pausen. Ein entsprechender Rahmen für die Kitaträger und Konzepte zur Umsetzung in den Schulen wie Verhaltensregeln, Hygienepläne oder Hinweise für das Fernlernen werden derzeit in Abstimmung mit den Partnern und den Gesundheitsbehörden erarbeitet und in Kürze an die Schulen sowie Kitas und Kitaträger kommuniziert. „Sehr wichtig ist uns bei diesen Planungen, dass alle Akteure in den Planungsprozess einbezogen werden. Wir haben deshalb vergangene Woche zwei Dialogrunden zur Öffnung der Kitas und der Grundschulen veranstaltet“, so die Ministerin.Für die Zeit nach den Sommerferien arbeite das Ministerium, auch in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern innerhalb der KMK an entsprechenden Konzepten. „Wir haben gute Erfahrungen mit dem Lernen auf Distanz gesammelt, aber ein gemeinsames Lernen vor Ort ist unverzichtbar. Unser Ziel ist deshalb, nach den Sommerferien allen Schülerinnen und Schülern so viel Präsenzunterricht wie möglich in einem Regelbetrieb anbieten zu können“, erklärt Eisenmann und ergänzt: „Da das Schuljahr in Baden-Württemberg erst in drei Monaten beginnt, beobachten wir die Entwicklung des Infektionsgeschehens bis dahin natürlich sehr genau und bereiten uns entsprechend auf verschiedene Szenarien vor, um die jeweils notwendigen Rahmenbedingungen sicherzustellen.“
Informationen zur schrittweisen Öffnung von Kitas und Kindertagespflege
14.05.2020
Entsprechend der bisherigen Verlautbarungen durch das Kultusministerium sollen ab Montag, 18.05.2020 nicht nur Kinder mit Teilnahmeberechtigung an der Notfallbetreuung in die Kindertageseinrichtungen kommen dürfen, sondern ein sogenannter "reduzierter Regelbetrieb" mit bis zu 50% aller angemeldeten Kinder umgesetzt werden. Wie die Umsetzung in der Praxis erfolgen soll, ist aber nach wie vor nicht bekannt.
Gemeinsame Pressemitteilung zur schrittweisen Öffnung von Kitas und Kindertagespflege
Das Kultusministerium hat in dieser Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die geplante Ausweitung nicht von heute auf morgen umgesetzt werden kann und die Träger der Einrichtungen Vorlauf für ihre Planungen und die Organisation benötigen. Wie die zeitliche Umsetzung in der jeweiligen Einrichtung vor Ort erfolgt, hängt maßgeblich von der jeweiligen räumlichen und personellen Situation vor Ort ab.
Nachdem den Trägern bisher keine genauen Informationen vorliegen, wie die neuen Vorschriften genau aussehen werden und wie diese dann umgesetzt werden sollen, können bisher keine Vorbereitungen getroffen werden.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir unter diesen Voraussetzungen mangels vorliegender Informationen keine Umsetzung sofort am 18.05.2020 anbieten können.
Nach Bekanntwerden der neuen Vorschriften werden in Abstimmung mit den beiden örtlichen Kindertageseinrichtungen Konzepte für die weitere Vorgehensweise, die Gestaltung des neuen Betreuungsangebots und den Starttermin entwickelt und an die Eltern bekannt gegeben.
Bis dahin bitten wir weiterhin um Geduld!
Öffnung der Spielplätze unter Auflagen
08.05.2020
Ein Ergebnis der Beratung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April 2020 war die Öffnung der Spielplätze. Mit der 7. Änderungsverordnung zur CoronaVO wurde das grundsätzliche Nutzungsverbot für Spielplätze in Baden-Württemberg ab 06.05.2020 aufgehoben.
Die Aufhebung tritt für die Spielplätze in Hirrlingen ab dem 08.05.2020 in Kraft und zwar entsprechend der gemeinsamen Empfehlung des Sozialministeriums, des Gemeindetags sowie des Städtetags zur Öffnung von öffentlichen Spielplätzen unter folgenden Auflagen bzw. Verhaltensregeln:
- Abstandsgebot
Zwischen Personen ist, wo immer dies möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes. - Zugangsbegrenzung
Die zulässige Höchstzahl der Kinder auf den Spielplätzen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Anzahl der Spielgeräte und deren Fläche) begrenzt:- Marienspielwiese: nicht mehr als 25 Kinder gleichzeitig
- Spielplatz beim Schützenhaus: nicht mehr als 10 Kinder gleichzeitig
- Spielplatz im Täle (Bibis): nicht mehr als 15 Kinder gleichzeitig
- Spielplatz Wohngebiet Geinbach: nicht mehr als 10 Kinder gleichzeitig
- Spielplatz Lehenwiese (Schule): nicht mehr als 25 Kinder gleichzeitig
Achtung: das Minispielfeld bleibt weiterhin geschlossen!
- Aufsichtspflicht durch Eltern oder Betreuungspersonen
Der Spielplatz darf von Kindern nur in Begleitung von Erwachsenen genutzt werden. - Kein gemeinsames Essen und Trinken.
Bitte beachten: die Lockerung gilt nur für Spielplätze, für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ist die Nutzung weiterhin untersagt.
Eine Nutzung des Minispielfeldes an der Bietenhauser Straße ist deshalb weiterhin nicht möglich.
Wir bitten um Verständnis.
Bund und Länder kündigen Lockerungen an (06.05.2020)
07.05.2020
Bund und Länder haben am 06.05.2020 weitere Öffnungen des öffentlichen Lebens beschlossen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Bundesländern.
zu den Ergebnissen der Bund-Länder-Verständigung vom 06.05.2020
zu den Ankündigungen für die schrittweise Lockerung der Landesregierung Baden-Württemberg
Die Umsetzung wird durch entsprechende Regelungen der Landesregierung Baden-Württemberg erfolgen. Sobald Näheres bekannt ist, wird an dieser Stelle aktuell über die Entwicklungen informiert.
Aktuelle Corona-Verordnung sowie weitere Regelungen
05.05.2020
Die Landesregierung hat mit einer Rechtsverordnung vom 16.03.2020 Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen und mehrfach angepasst. Den aktuellen Stand können Sie den nachfolgenden Ausführungen entnehmen.
Update vom 04.05.2020
Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) wurde durch dei 7. Verordnung der Landesregierung zur Änerung der Corona-Verordnung am 02. Mai 2020 erneut geändert. Die neuen Regelungen mit vorsichtigen Lockerungen gelten bezüglich Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie bezüglich Hygienevorgaben für geöffnete Einrichtungen sowie Ermächtigung darüber hinaus gehender Vorgaben für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker ab 03.05.2020, im Übrigen ab 04.05.2020.
Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und welche Bestimmungen weiter bestehen bleiben sowie die genauen Regelungen im vollen Wortlaut und in der jeweils gültigen Fassung finden Sie hier
Bisherige Regelungen
CoronaVO vom 16.03.2020 (gültig bis 17.03.2020)CoronaVO vom 17.03.2020 (gültig ab 18.03.2020)
1. Änderung der CoronaVO vom 20.03.2020
2. Änderung der Corona VO vom 22.03.2020
3. Änderung der CoronaVO vom 28.03.2020 (gültig ab 29.03.2020)
4. Änderung der CoronaVO vom 09.04.2020 (gültig ab 10.04.2020)
5. Änderung der CoronaVO vom 17.04.2020 (gültig ab 20.04.2020)
6. Änderung der CoronaVO vom 23.04.2020 (gültig ab 27.04.2020 bzw. 04.05.2020)
7. Änderung der CoronaVO vom 02.05.2020 (gültig ab 03.05.2020 bzw. 04.05.2020)
Weitergehende Regelungen bzw. Ausführungsvorschriften
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung: welche Geschäfte dürfen geöffnet bleiben, welche Geschäfte müssen schließen
(Stand: 03.05.2020)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov2) in Einzelhandelsbetrieben (Corona-Verordnung Einzelhandel – CoronaVO Einzelhandel)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben (Corona-Verordnung Friseurbetriebe – CoronaVO Friseurbetriebe)
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov-2) in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen (Corona-Verordnung Fußpflege – CoronaVO Fußpflege)
Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 71 SGB XI zum Schutz vor Infektionen mit Sars-CoV-2
Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung WfMB – CoronaVO WfMB)
Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport – CoronaVO Spitzensport)
Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ)
Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs
Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen
Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen
Ankündigung der Öffnung von Spielplätzen unter Auflagen
05.05.2020
Ein Ergebnis der Beratung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April 2020 ist die Öffnung der Spielplätze. Mit der 7. Änderungsverordnung zur CoronaVO wurde das grundsätzliche Nutzungsverbot für Spielplätze in Baden-Württemberg aufgehoben.
Diese Aufhebung wirkt frühestens ab dem 6. Mai und soll entsprechend der gemeinsamen Empfehlung des Sozialministeriums, des Gemeindetags sowie des Städtetags zur Öffnung von öffentlichen Spielplätzen unter folgenden Auflagen bzw. Verhaltensregeln erfolgen:
- Abstandsgebot
Zwischen Personen ist, wo immer dies möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes. - Zugangsbegrenzung
Die zulässige Höchstzahl der Kinder auf dem Spielplatz ist auf maximal ein Kind pro 10 qm Gesamtfläche begrenzt. - Aufsichtspflicht durch Eltern oder Betreuungspersonen
Der Spielplatz darf von Kindern nur in Begleitung von Erwachsenen genutzt werden. - Kein gemeinsames Essen und Trinken.
Schrittweise Wiedereröffnung des Rathauses für den Publikumsverkehr ab 11.05.2020
05.05.2020
Rathaus Hirrlingen öffnet am Montag, 11. Mai 2020 wieder für den Kundenverkehr
Zutritt weiterhin nur mit vorher vereinbartem Termin möglich !
Seit dem 16. März 2020 hat das Rathaus Hirrlingen für den unangemeldeten Publikumsverkehr geschlossen. Mit dieser Maßnahme wurde ein Beitrag dazu geleistet, die Verbreitung des Corona-Virus möglichst zu verlangsamen.
Ab Montag, 11. Mai 2020 wird das Rathaus Hirrlingen wieder einen geregelten Grundbetrieb anbieten und für den Kundenverkehr öffnen.
Voraussetzung für den Zutritt blebt jedoch weiterhin ein vorab telefonisch vereinbarter Termin.
Die Kundinnen und Kunden müssen außerdem - entsprechend der geltenden Verfügung - bei ihrem Besuch im Rathaus eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine zertifizierte MNS- oder FFP-Maske oder alternativ eine sog. Alltagsmaske) tragen. Bitte bringen Sie zur Reduzierung der Infektionsgefahr nach Möglichkeit ein eigenes Schreibgerät (Kugelschreiber) mit.
Im Gebäude ist mit den entsprechenden Maßnahmen für die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gesorgt.
Es wird im Sinne der weiterhin verlangten Kontaktreduzierungen darum gebeten, Anliegen, für die nicht zwingend ein persönlicher Termin erforderlich ist, nach Möglichkeit telefonisch oder schriftlich - gern auch per Mail - zu erledigen.
Christoph Wild
Bürgermeister
Regelungen für standesamtliche Trauungen
05.05.2020
Für standesamtliche Eheschließungen, die bis 15.06.2020 terminiert oder noch geplant sind, bieten wir den Eheschließenden eine Terminverschiebung an. Sollte an den bisher geplanten Terminen festgehalten werden, gelten derzeit folgende Regelungen:
- Eheschließungen dürfen nur im engsten Familien- und Freundeskreis stattfinden. Dabei darf die Personenzahl insgesamt 10 Personen nicht übersteigen. Diese Zahl kann bedingt durch die räumlichen Gegebenheiten und den erforderlichen Mindestabstand zwischen allen Teilnehmenden ggf. auch reduziert werden.
- Die Teilnehmenden müssen sich in einer Teilnehmerliste eintragen. Dies dient dazu um mögliche Infektionsketten leichter nachverfolgen zu können. Die Teilnehmerliste wird für einen Zeitraum von 14 Tagen bei der Gemeindeverwaltung verwahrt und anschließend vernichtet.
- Die Teilnehmenden müssen die Maßnahmen zum Infektionsschutz einhalten.
- Es ist ein ausreichender Mindestabstand von mind. 1,5 m zwischen den Teilnehmenden einzuhalten (ausgenommen Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben).
- Innerhalb des Rathauses muss eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine zertifizierte MNS- oder FFP-Maske oder alternativ eine sog. Alltagsmaske) getragen werden.
- Körperkontakte und die Verwendung von Gegenständen, die von mehreren Personen genutzt werden, sind so weit wie möglich zu vermeiden.
Diese Regelungen haben derzeit Gültigkeit bis zum 15.06.2020 (Außerkrafttreten der CoronaVO) oder bei entsprechender Änderung bis zu dem dann festgelegten Zeitpunkt.
Regelungen für Trauerfälle
05.05.2020
Für Erd- und Urnenbestattungen gelten entsprechend der CoronaVO und der Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen ab dem 04.05.2020 bis auf weiteres folgende Regelungen:
- Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften in Kirchen und anderen für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten (z.B. Gottesdienste) sind grundsätzlich vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben möglich, wenn
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person eingehalten ist (ausgenommen Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben) - eine fixe Obergrenze besteht nicht, diese hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab;
- bei der Durchführung Infektionsrisiken so weit wie möglich reduziert werden;
- alle Gegenstände und Flächen, die berührt werden, vor und nach jeder Veranstaltung desinfiziert werden;
- für die Teilnehmenden die Gelegenheit zur Handdesinfektion geschaffen werden;
- Körperkontakte und die Verwendung von Gegenständen, die von mehreren Personen genutzt werden, so weit wie möglich vermieden werden;
- das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen wird;
- der Veranstalter für jeden Veranstaltungsort ein schriftliches Infektionsschutzkonzept erstellt hat, das die Umsetzung der Vorgaben darstellt und eine verantwortliche Person ausweist.
- Religiöse Veranstaltungen und Ansammlungen unter freiem Himmel sind unter denselben Voraussetzungen möglich, wobei die Gesamtzahl von 100 Teilnehmenden nicht überschritten werden soll.
- Für Veranstaltungen bei Todesfällen gelten besondere Regelungen:
- Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete unter freiem Himmel sind vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben mit höchstens 50 Teilnehmenden (inkl. Familienangehörige und Geistliche bzw. Trauerredner) zulässig.
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.
- Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten (ausgenommen Personen, die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben);
- Bei der Verwendung von Gegenständen, die im Rahmen der Veranstaltung zum Einsatz kommen, muss die Gefahr einer Ansteckung soweit wie möglich reduziert werden.
- Rituelle Totenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden, sind zulässig. Die Teilnahme weiterer Personen ist untersagt.
Da die erforderlichen Sicherheitskonzepte für die betroffenen Gebäude und Einrichtungen in der Gemeinde Hirrlingen noch nicht vorliegen und die Gemeinde Hirrlingen daher auch noch nicht beurteilen kann, ob angesichts der örtlichen Verhältnisse eventuell auch weitere und engere Vorgaben nötig sind, gelten die oben aufgeführten Lockerungen derzeit in der Gemeinde Hirrlingen noch nicht. Bitte beachten Sie daher die jeweils aktuellen Hinweise.
Bis auf Weiteres gelten daher weiterhin die bisherigen Regelungen:
- Gottesdienste aus Anlass eines Trauerfalls sind nicht möglich.
- Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind generell untersagt.
- Bei Aufbahrungen in Leichenhallen u.ä. ist eine Besichtigung durch mehrere Personen gleichzeitig nicht möglich.
- Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete dürfen nur unter freiem Himmel stattfinden.
- Erd- und Urnenbestattungen dürfen nur im engsten Familien- und Freundeskreis stattfinden. Dabei darf die Personenzahl insgesamt 10 Personen nicht übersteigen.
- Die Teilnehmenden müssen sich in einer Teilnehmerliste eintragen. Dies dient dazu um mögliche Infektionsketten leichter nachverfolgen zu können.
- Die Teilnehmenden müssen die Maßnahmen zum Infektionsschutz einhalten.
- Es ist ein ausreichender Mindestabstand von mind. 1,5 m zwischen den Teilnehmenden einzuhalten.
- Auf Kondolenzbezeugungen, Umarmungen o.ä. ist zu verzichten.
Diese Regelungen haben derzeit Gültigkeit bis zum 15.06.2020 (Außerkrafttreten der CoronaVO und der Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen) oder bei entsprechender Änderung bis zu dem dann festgelegten Zeitpunkt.
Gebührenregelung für den Zeitraum der Schließung von Kindertagesstätten
04.05.2020
Im Zusammenhang mit der Schließung der Kindertageseinrichtungen stellt sich für die Eltern selbstverständlich die Frage zum Umgang mit Kindergartengebühren. Auch den Trägern fehlen hierzu nach wie vor noch verbindliche Empfehlungen.
In Abstimmung mit den übrigen Kreisgemeinden und den freien Trägern wurde unabhängig von bestehenden Regelungen in den Kindergartenordnungen vorläufig folgender Kompromiss vereinbart:
- Für die Monate April und Mai 2020 werden zunächst keine Gebühren eingezogen bis auf Landesebene einheitlich geklärt ist, wie einheitlich verfahren wird.
- Ausgenommen sind die Fälle, in denen Notbetreuung gewährleistet wird. Hier werden die Gebühren zunächst nicht ausgesetzt, da hier ja konkrete Gegenleistungen erbracht werden.
Grundlage der Gebührenerhebung für die Notbetreuung ist der bisher dem jeweiligen Kind zugeordnete Gebührentatbestand. Wird im Rahmen der erweiterten Notbetreuung der Betreuungsumfang auf einzelne Betreuungstage beschränkt, wird dieser Betreuungsumfang bezüglich der Anzahl an Betreuungstagen ins Verhältnis zum regulären Betreuungsumfang gesetzt und dann anteilig abgerechnet.
Erweiterte Notfallbetreuung während der angeordneten Schließung von Kindertagesstätten und Schulen
04.05.2020
Seit Dienstag, 17. März 2020 sind alle Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in Baden-Württemberg geschlossen um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verzögern. Dies betrifft auch die Gemeinde Hirrlingen.
Update vom 04.05.2020
Corona-Virus: Einrichtung einer erweiterten Notfallbetreuung in der Gemeinde Hirrlingen
Im Rahmen des Bund-Länder-Beschlussesvom 15.04.2020 wurde vereinbart, dass die Notbetreuung fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet wird. Vorrangiges Ziel ist weiterhin, dass Kinder daheim betreut werden.
Das Land Baden-Württemberg hat am 23.04.2020 die rechtlichen Grundlagen für die Erweiterung der Notfallbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen geschaffen.
Auf dieser Grundlage organisiert die Gemeinde Hirrlingen nun die erweiterte Notbetreuung. Trotz der Ausweitung der Betreuung handelt es sich auch weiterhin aus Gründen des Infektionsschutzes nur um eine Notfallbetreuung. Der reguläre Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Schulen ist in weiten Teilen weiterhin untersagt. Das erweiterte Angebot, das bis zum 15.06.2020 gilt, wird auch künftig nur für einen begrenzten Personenkreis ermöglicht werden können.
Die erweiterte Notbetreuung nach der Corona-Verordnung wird in den Kindertageseinrichtungen und der Schule seit Montag, 04. Mai 2020, durchgeführt.
Da die Anforderungen des Landes in Bezug auf Gruppengrößen, Abstands- und Hygieneregelungen in den Räumlichkeiten umfassend und detailliert sind, wurden die zulässigen Gruppengrößen deutlich reduziert. Dabei stehen eindeutig die Gesundheit der Kinder sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vordergrund.
Da die Anzahl der eingehenden Anträge schwer einzuschätzen ist, kann im Fall des Überschreitens der Nachfrage gegenüber dem Angebot eine sachlich fundierte Ermittlung der Rangfolge mit größerem Abstimmungsbedarf mit den betroffenen Einrichtungen und Eltern erforderlich werden.
Wer die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen muss, kann dies über das nachfolgend bereitgestellte Formular beantragen.
Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung an der Notfallbetreuung
Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Erziehungsberechtigte – im Fall von Alleinerziehenden der/die Alleinerziehende
- hauptberuflich in der kritischen Infrastruktur tätig sind und dort unabkömmlich sind
- eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung ausüben und für den Arbeitgeber dort unabkömmlich sind
- sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind.
Bitte beachten, dass der Personenkreis mit einer präsenzpflichtigen beruflichen Tätigkeit nachrangig anspruchsberechtigt ist, sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen. Dann sind vorrangig Kinder aufzunehmen,
- bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,
- für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder
- die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.
- die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
- die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
- die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
- Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,
- Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
- Rundfunk und Presse,
- Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
- die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
- das Bestattungswesen.
Ausschluss von der Notfallbetreuung
Kinder sind von der Notbetreuung ausgeschlossen, wenn
- sie in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- sie sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
- die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
Bund und Länder vereinbaren weitere Lockerungen (30.04.2020)
01.05.2020
Bundeskanzlerin Merkel hat mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder über die Herausforderungen der Corona-Pandemie beraten. Bund und Länder verständigten sich auf weitere Lockerungen: Gottesdienste sollen möglich sein und Spielplätze wieder öffnen. Eine weitere Schaltkonferenz ist für den 6. Mai geplant.
Link zu den Ergebnissen der Bund-Länder-Verständigung vom 30.04.2020
Quelle: Bundesregierung
Die Umsetzung wird durch entsprechende Regelungen der Landesregierung Baden-Württemberg erfolgen. Sobald Näheres bekannt ist, wird an dieser Stelle aktuell über die Entwicklungen informiert.
Landesregierung beschließt "Maskenpflicht" ab 27. April 2020
21.04.2020
Die Landesregierung hat am 21.04.2020 beschlossen, dass es ab dem 27.04.2020 Pflicht ist, beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr eine Maske zu tragen.
Bund und Länder verlängern Kontaktbeschränkungen (15.04.2020)
15.04.2020
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 15. April 2020 über das weitere Vogehen zur Eindämmung des Corona-Virus verständigt.
Link zu den Ergebnissen der Bund-Länder-Verständigung vom 15.04.2020
Die Umsetzung wird durch entsprechende Regelungen der Landesregierung Baden-Württemberg erfolgen. Sobald Näheres bekannt ist, wird an dieser Stelle aktuell über die Entwicklungen informiert.
Online-Plattform zur Vermittlung privater Hilfsangebote
27.03.2020
Die Coronakrise erschüttert die ganze Welt und betrifft uns alle.
In dieser schwierigen Zeit ist vor allem ein gutes Miteinander und Solidarität untereinander wichtig.
Ab sofort möchten wir daher unserer Bevölkerung über eine Online-Plattform die Möglichkeit bieten, Hilfe zu suchen und Hilfe anzubieten. Bitte unterstützen Sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe auch Mitbüger*innen, die mit der Nutzung elektronischer Medien nicht vertraut sind.
zur Hilfe-Plattform geht es hier
Sie können Ihre Anfrage/Ihr Angebot auch unabhängig von der Online-Plattform telefonisch an die nachfolgenden Einrichtungen und Personen richten.
- Fördergemeinschaft für soziales Engagement
Godehard König, Tel. 8225, E-Mail - Andreas Reiss,
Tel. 07478 91227 - Pfarrbüro Kath. Kirchengemeinde St. Martinus
Tel. 1235, E-Mail - Sportverein Hirrlingen
Tel: 0152/03070482 oder Tel: 0171/1271471, E-Mail - Gemeindeverwaltung Hirrlingen
Tel. 07478 9311-0, E-Mail
Hinweis zum Gemeindeboten Nr. 13 vom 26.03.2020
26.03.2020
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich die Hinweise zur Corona-Virus-Thematik auf den Seiten 2 – 6 aktuell gültig sind. Die Hinweise auf S. 7 und 8 wurden aufgrund eines redaktionellen Versehens des Verlags nochmals abgedruckt.
Antragsverfahren Soforthilfe Corona
26.03.2020
Seit Mittwoch Abend (25.03.2020) kann nun die Corona-Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen (bis zu 50 Beschäftigte) beantragt werden. Dies geschieht in drei Schritten:
- Informieren Sie sich auf der Sonderseite des Wirtschaftsministeriums über die Details des Verfahrens und ob Sie Antragsberechtigt sind. Unter Sofortprogramm - Einfach erklärt finden Sie auch ein Video, dass Ihnen die wesentlichen Punkte direkt erklärt.
- Füllen Sie den auf der Seite des Ministeriums verlinkten Antrag aus, diesen finden Sie auch weiter unten.
- Laden Sie diesen Antrag (als PDF) auf der Seite: www.bw-soforthilfe.de hoch, der Antrag muss unterschrieben und dann entweder gescannt oder abfotografiert werden. Der Antrag kann nicht postalisch eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Server gerade am Anfang überlastet sein können und es daher zu Problemen kommen kann.
Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich direkt an die zuständigen Kammern:
IHK Reutlingen: 07121 2010
Handwerkskammer Reutlingen: 07121 2412-555
Hilfe für kleine Betriebe und Soloselbstständige: Notfallfonds startet
24.03.2020
Die baden-württembergische Landesregierung hat zur Abmilderung der Effekte des Coronavirus auf die Wirtschaft ein branchenübergreifendes Soforthilfeprogramm aufgesetzt. Über das Wochenende liefen die Drähte zwischen Wirtschaftsministerium, den Wirtschaftskammern und der L-Bank heiß und der Notfallfonds für kleine Betriebe, Soloselbstständige und Freiberufler "Soforthilfe Corona" ist auf den Weg gebracht.
Ab Mittwochabend (25. März 2020) können Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Anträge stellen.
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, gewerbliche Unternehmen und Sozialunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ebenso wie Angehörige der Freien Berufe oder Künstler, die unmittelbar durch die Corona-Krise wirtschaftlich geschädigt sind.
Die Soforthilfe besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss und ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. Er beträgt für drei Monate insgesamt bis zu:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu fünf Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu zehn Beschäftigten,
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.
Das Beantragungsverfahren läuft in zwei einfachen Schritten ab:
- Die Antragsformulare werden beim Wirtschaftsministerium online in einem ersten Schritt abrufbar sein.
- Als zweiter Schritt erfolgt die Einreichung der Anträge dann über einen Upload auf der zentralen Landingpage der Kammerorganisation www.bw-soforthilfe.de (ab Mittwochabend). Diese werden dann an die zuständige Kammer zur Bearbeitung weitergeleitet.
Nähere Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg finden Sie hier
Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
24.03.2020
Die Auswirkungen des Coronavirus bedrohen nicht nur die persönliche Gesundheit, sondern auch die wirtschaftliche Existenz vieler Personen und Unternehmen. Um steuerliche Erleichterungen schnell, unkompliziert und unbürokratisch gewähren zu können, finden Sie hier ein vereinfachtes Antragsformular für Stundungen bzw. Anpassungen der Vorauszahlungen.
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.
Bund und Länder erweitern Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte (22.03.2020)
22.03.2020
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 22. März 2020 einen Beschluss zur Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte gefasst.
Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.
Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:
- I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
- II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
- III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
- IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
- V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
- VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
- VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
- VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
- IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.
Quelle: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1733248
Verbot von Ansammlungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen durch die Rechtsverordnung der Landesregierung
21.03.2020
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit der "Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)" ein Verweilen auf öffentlichen Plätzen und im öffentlichen Straßenraum für Gruppen von mehr als drei Personen untersagt.
Darüber hinaus sind auch Versammlungen, öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen verboten.
- Insbesondere Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen sind untersagt.
- Ausgenommen sind Ansammlungen und Zusammenkünfte, deren teilnehmende Personen in grader Linie verwandt (z.B. Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder) oder Ehegatten, Lebenspartner*innen, Partner*innen sind
oder deren Teilnehmer*innen in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben oder aus geschäftlichen oder dienstlichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. - Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen.
Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot zulassen.
Bitte beachten:
Die vorstehenden Regelungen wurden durch die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO) inzwischen wieder geändert. Bitte beachten Sie daher die jeweils aktuellen Hinweise zur aktellen CoronaVO.
Geburtstags- und Jubiläumsbesuche des Bürgermeisters
18.03.2020
Die bei Geburtstagen und Ehejubiläen üblichen Besuche unseres Bürgermeisters oder seiner Stellvertreter wurden bis auf weiteres ausgesetzt, um eine mögliche Gefährdung für die besonders betroffenen Personengruppen zu reduzieren.
Wir bitten hierfür um Verständnis.
Zum Rathaus nur noch mit vorheriger Terminabsprache
16.03.2020
Rathaus für den unangemeldeten Publikumsverkehr geschlossen
In der Gemeinde Hirrlingen sind inzwischen die ersten Fälle des Corona-Virus nachgewiesen bzw. die häusliche Isolierung für Kontaktpersonen angeordnet worden.
Die Gemeinde Hirrlingen möchte mit verschiedenen Maßnahmen zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung beitragen und sowohl Bürger als auch Beschäftigte vor einer möglichen Ansteckung schützen. Um die Handlungsfähigkeit der Gemeindeverwaltung sicherstellen zu können, wird das Rathaus ab Montag, 16.03.2020 bis auf Weiteres für den unangemeldeten Publikumsverkehr geschlossen.
Wir bitten die Bevölkerung um Unterstützung und bitten deshalb auf persönliche Kontakte zu den Beschäftigten im Rathaus ab sofort zu verzichten. Weichen Sie stattdessen auf andere Kontaktmöglichkeiten aus und bringen Ihr Anliegen nach Möglichkeit schriftlich, per E-Mail, Telefon oder Telefax vor. Besteht die Notwendigkeit zur Abgabe von Unterlagen nutzen Sie hierfür bitte unseren Briefkasten.
Sollte ein persönlicher Kontakt zu den Rathausmitarbeitern unumgänglich sein, werden die Beschäftigten nach entsprechender Prüfung des Sachverhalts telefonisch einen Besprechuntgstermin mit Ihnen vereinbaren. Diese Möglichkeit gilt bis auf Weitere nur für dringende Angelegenheiten.
Bitte überlegen Sie daher sorgfältig, ob eine Terminvereinbarung zum jetzigen Zeitpunkt dringend nötig ist. Sofern Sie kein dringendes, unaufschiebbares Anliegen haben, bitten wir Behördengänge zu verschieben oder andere Kommunikationsmittel zu nutzen.
Bei der Wahrnehmung von Terminen im Rathaus bitten wir folgendes zu beachten:
- Bitte nehmen Sie keine Termine im Rathaus wahr, wenn Sie in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet waren oder grippeähnliche Symptome haben oder Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall hatten oder Sie sich selbst in häuslicher Absonderung befinden.
- Bitte achten Sie auf eine gute Handhygiene (gründliches Waschen der Hände mit Wasser und Seife) und halten Sie die Husten- und Niesetikette ein (Husten / Niesen in die Ellenbeuge).
- Bitte nehmen Sie nur in zwingenden und dringenden Fällen wahr. Diese Termine dürfen nur alleine wahrgenommen werden.
Bitte leisten Sie Ihren Beitrag dazu, diese außergewöhnliche Situation in unserem Land schnellstmöglich in den Griff zu bekommen und Infektionen zu verlangsamen.
Ihre Gemeindeverwaltung
Schließung weiterer öffentlicher Einrichtungen
14.03.2020
Auf Grund der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ist es erforderlich, öffentliche Begegnungen in größeren Gruppen vorübergehend zu reduzieren. Entsprechende Regelungen sieht auch die seit 17.03.2020 gültige Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vor.
Die Gemeindeverwaltung hat daher zusätzlich zu den Kindergärten und Schulen bis auf weiteres auch die Bücherei, den Jugendraum, das Bürgerhaus, die Eichenberghalle und das Lehrschwimmbecken für alle Nutzer geschlossen.
Seit 18.03.2020 sind in Folge der geänderten CoronaVO auch folgende Einrichtungen geschlossen: öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten und öffentliche Spiel- und Bolzplätze. Auch eine Nutzung des Minispielfeldes an der Bietenhauser Straße ist somit ab sofort untersagt.
Wir bitten um Verständnis.
Bitte leisten Sie Ihren Beitrag dazu, diese außergewöhnliche Situation in unserem Land schnellstmöglich in den Griff zu bekommen und Infektionen zu verlangsamen.
Deshalb appellieren wir an die Verantwortung und Vernunft der Nutzer bzw. deren Eltern zum Wohle unserer Gemeinschaft.
Deshalb appellieren wir an die Verantwortung und Vernunft der Nutzer bzw. deren Eltern zum Wohle unserer Gemeinschaft.
Informationen zum Coronavirus: Information der Abteilung Gesundheit im Landratsamt Tübingen
28.02.2020
Das neuartige Corona-Virus ist in aller Munde und sorgt für Unsicherheiten und Fragen. Auf der Internetseite des Landkreises Tübingen informiert das Landratsamt Tübingen über aktuelle Entwicklungen, gibt Verhaltenstipps und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Weitere Informationen und Verhaltenstipps erhalten Sie in der folgenden Pressemitteilung.
Download
Weitere Informationen finden Sie hier: Pressemitteilung Info Corona-Virus Landkreis Tübingen (PDF)